§ 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt
a) die amtliche Information der Bevölkerung;
b) den Zugang zu amtlichen Dokumenten;
c) den Schutz vor Missbrauch von Personendaten durch Behörden (Datenschutz).
2 Es hat zum Zweck, die Transparenz der Behördentätigkeit zu fördern sowie die Privat- und Geheimsphäre und Grundrechte der Personen zu schützen, über welche Behörden Daten bearbeiten.