Art. 37 Führung
1 Die Fachstelle für Datenschutz führt das Register über die in ihrem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Datensammlungen.
2 Für die Führung des Registers über Datensammlungen bei Privaten, die Staatsaufgaben erfüllen, ist zuständig:
a) die kantonale Fachstelle für Datenschutz bei Erfüllung von kantonalen Aufgaben;
b) die Gemeindefachstelle für Datenschutz bei Erfüllung von Gemeindeaufgaben.