Art. 37 Führung

1 Die Fachstelle für Datenschutz führt das Register über die in ihrem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Datensammlungen.

2 Für die Führung des Registers über Datensammlungen bei Privaten, die Staatsaufgaben erfüllen, ist zuständig:

a) die kantonale Fachstelle für Datenschutz bei Erfüllung von kantonalen Aufgaben;

b) die Gemeindefachstelle für Datenschutz bei Erfüllung von Gemeindeaufgaben.