§ 18a * Befugnisse

1 Der Beauftragte für den Datenschutz kann:

1. ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten Ermittlungen durchführen, alle für die Erfüllung des Kontrollauftrages erforderlichen Informationen über Datenbearbeitungen einholen, Einsicht in alle Unterlagen nehmen, Besichtigungen durchführen und sich Bearbeitungen vorführen lassen;

2. Daten sperren, löschen oder vernichten lassen, eine Datenbearbeitung verbieten oder dem verantwortlichen Organ Anweisungen zur Datenbearbeitung erteilen;

3. gegen Entscheide aufgrund dieses Gesetzes beim zuständigen Departement oder gegen Entscheide der Departemente beim Verwaltungsgericht ein Rechtsmittel einlegen;

4. bei Verstössen gegen das Datenschutzgesetz Strafantrag stellen.

2 Die verantwortlichen Organe haben den Beauftragten für den Datenschutz zu unterstützen.