Art. 8
2. Aufgaben
1 Die Aufsichtsstelle:
a) überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz;
b) führt ein Register der Datensammlungen und der allfälligen Verknüpfungen;
c) berät die betroffenen Personen über ihre Rechte; d) vermittelt zwischen den betroffenen Personen und den Behörden;
e) berät die Behörden in Fragen des Datenschutzes und überwacht die Datensicherung;
f) nimmt Stellung zu Erlassen und Informatikprojekten, soweit sie für den Datenschutz erheblich sind;
g) erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht.