Art. 8

2. Aufgaben

1 Die Aufsichtsstelle:

a) überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz;

b) führt ein Register der Datensammlungen und der allfälligen Verknüpfungen;

c) berät die betroffenen Personen über ihre Rechte; d) vermittelt zwischen den betroffenen Personen und den Behörden;

e) berät die Behörden in Fragen des Datenschutzes und überwacht die Datensicherung;

f) nimmt Stellung zu Erlassen und Informatikprojekten, soweit sie für den Datenschutz erheblich sind;

g) erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht.