Art. 7 Aufsichtsstelle
1. Wahl
1 Die Regierung wählt als Aufsichtsstelle einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Datenschutz.
2 Die Aufsichtsstelle erfüllt ihre Aufgaben fachlich selbständig und unabhängig. Sie ist weisungsungebunden.
1. Wahl
1 Die Regierung wählt als Aufsichtsstelle einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Datenschutz.
2 Die Aufsichtsstelle erfüllt ihre Aufgaben fachlich selbständig und unabhängig. Sie ist weisungsungebunden.