Art. 14 Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen 20)

1 Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.

2 Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen:

a. der Inhaber der Datensammlung;

b. der Zweck des Bearbeitens;

c. die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist.

3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so hat deren Information spätestens bei der Speicherung der Daten oder, wenn die Daten nicht gespeichert werden, mit ihrer ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen.

4 Die Informationspflicht des Inhabers der Datensammlung entfällt, wenn die betrof­fene Person bereits informiert wurde oder, in Fällen nach Absatz 3, wenn:

a. die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist; oder

b. die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

5 Der Inhaber der Datensammlung kann die Information unter den in Artikel 9 Absätze 1 und 4 genannten Voraussetzungen verweigern, einschränken oder auf­schieben.

______________________________________________________________________________________________________________

20) Fassung gemäss Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbe­schlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).