§ 5 Private und öffentliche Interessen

1 Schützenswertes privates Interesse ist insbesondere die Gewährleistung der Privatsphäre sowie des Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses.

2 Wichtiges öffentliches Interesse ist insbesondere die Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie der freien Meinungs- und Willensbildung der Behörden.