Art. 20b*
b) Beschränkung
1 Die Informationspflicht entfällt, wenn:
a) die betroffene Person bereits über die Information nach Art. 20a dieses Erlasses verfügt;
b) wenn das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder
c) die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
2 Die Übermittlung der Informationen kann unter denselben Voraussetzungen eingeschränkt werden wie das Recht auf Auskunft nach Art. 18 dieses Erlasses.