Art. 20b*

b) Beschränkung

1 Die Informationspflicht entfällt, wenn:

a) die betroffene Person bereits über die Information nach Art. 20a dieses Erlasses verfügt;

b) wenn das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder

c) die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

2 Die Übermittlung der Informationen kann unter denselben Voraussetzungen eingeschränkt werden wie das Recht auf Auskunft nach Art. 18 dieses Erlasses.