Art. 27 Aufsicht über Bundesorgane

1 Der Beauftragte 54) überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der übrigen Datenschutzvorschriften des Bundes durch die Bundesorgane. Der Bundes­rat ist von dieser Aufsicht ausgenommen.

2 Der Beauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab.

3 Bei der Abklärung kann er Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Die Bundesorgane müssen an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 55) gilt sinngemäss.

4 Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, so empfiehlt der Beauftragte dem verantwortlichen Bundesorgan, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen. Er orientiert das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei über seine Empfehlung.

5 Wird eine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit dem Departement oder der Bundeskanzlei zum Entscheid vorlegen. Der Entscheid wird den betroffenen Personen in Form einer Verfügung mitgeteilt. 56)

6 Der Beauftragte ist berechtigt, gegen die Verfügung nach Absatz 5 und gegen den Entscheid der Beschwerdebehörde Beschwerde zu führen. 57) ______________________________________________________________________________________________________________

54) Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2319; BBl 2003 1963). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
55) SR 172.021
56) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
57) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).