Art. 29 Voranschlag

1 Die Fachstelle für Datenschutz erstellt ihren Abschnitt des Voranschlags selbständig.

2 Die Regierung, in der Gemeinde der Rat, gibt im Voranschlagsentwurf zuhanden des Kantonsrates, in Gemeinden zuhanden des Gemeindeparlamentes oder der Bürgerversammlung, bekannt, ob der von der Fachstelle für Datenschutz erstellte Voranschlag unverändert übernommen wurde. Abweichungen werden begründet.