§ 38 Empfehlung, Beschwerderecht*

1 Stellt der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz fest, dass Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden, so gibt er oder sie der Behörde eine Empfehlung ab.

2 Wird die Empfehlung nicht befolgt, kann er oder sie die Angelegenheit der nächsthöheren Behörde (letztinstanzlich dem Departement bzw. dem Gemeinderat) zum Entscheid vorlegen. Der Entscheid wird den betroffenen Personen sowie dem oder der Beauftragten in Form einer Verfügung mitgeteilt.*

3 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz kann gegen die letztinstanzliche Verfügung nach Absatz 2 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.*