§ 7 Erhebung

1 Personendaten für Datensammlungen sind nach Möglichkeit bei der betroffenen Person selbst zu erheben.

2 Werden Personendaten systematisch, namentlich mittels Fragebogen erhoben, müssen Rechtsgrundlage und Zweck der Bearbeitung bekanntgegeben werden. In den übrigen Fällen sind diese Angaben der befragten Person auf Wunsch bekanntzugeben, es sei denn, die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe würde dadurch gefährdet.