Art. 8a* Datenschutz-Folgenabschätzung

1 Das öffentliche Organ erstellt vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann. Sind mehrere ähnliche Bearbeitungsvorgänge geplant, kann eine gemeinsame Abschätzung erstellt werden.

2 Das hohe Risiko ergibt sich, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aus der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Bearbeitung. Es liegt namentlich vor:

a) bei der umfangreichen Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen;

b) bei einem Profiling.

3 Die Datenschutz-Folgenabschätzung enthält eine Beschreibung der geplanten Bearbeitung, eine Bewertung der Risiken für die Grundrechte der betroffenen Person sowie die Massnahmen zum Schutz der Grundrechte.