§ 3 Begriffe
1 Personendaten sind Angaben über natürliche oder juristische Personen, sofern diese bestimmt oder bestimmbar sind.
2 Besonders schützenswerte Personendaten sind namentlich Angaben über:
1. die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht oder Betätigung;
2. den persönlichen Geheimbereich;
3. den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand;
4. Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung;
5. Straftaten und die dafür verhängten Strafen oder Massnahmen.
3 Bearbeitung von Personendaten ist jeder Umgang mit Personendaten wie das Erheben, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben oder Vernichten.
4 Datensammlung ist jede nach Personen erschlossene oder erschliessbare Erfassung von Personendaten.