§ 3 Begriffe

1 Personendaten sind Angaben über natürliche oder juristische Personen, sofern diese bestimmt oder bestimmbar sind.

2 Besonders schützenswerte Personendaten sind namentlich Angaben über:

1. die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht oder Betätigung;

2. den persönlichen Geheimbereich;

3. den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand;

4. Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung;

5. Straftaten und die dafür verhängten Strafen oder Massnahmen.

3 Bearbeitung von Personendaten ist jeder Umgang mit Personendaten wie das Erheben, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben oder Vernichten.

4 Datensammlung ist jede nach Personen erschlossene oder erschliessbare Erfassung von Personendaten.