§ 16 Grundsätze

1 Wer Personendaten bearbeitet,

a) beachtet die Verhältnismässigkeit und handelt nach Treu und Glauben;

b) vergewissert sich, dass die Daten richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, aktuell und vollständig sind;

c) schützt die Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten.

2 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Erhebung oder Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder in einem Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehen ist.

3 Zu nicht personenbezogenen Zwecken, namentlich für Forschung, Planung und Statistik, dürfen Personendaten bearbeitet werden, wenn sie anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck es erlaubt. Bezüglich besonders schützenswerter Personendaten brauchen die Voraussetzungen von § 15 Absatz 2 (Rechtsgrundlage) nicht erfüllt zu sein.