Art. 37 Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten

1 Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan Widerspruch einlegen.

2 Das Bundesorgan weist das Begehren ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe; oder

b. b. Die Erfüllung seiner Aufgaben wäre sonst gefährdet.

3 Artikel 36 Absatz 3 bleibt vorbehalten.