§ 13 Ausnahmen

1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit

a) ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen;

b) der Zugang Informationen vermitteln würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind.

2 Das Recht auf Zugang besteht erst nach einer Schutzfrist von 30 Jahren seit der letzten Aufzeichnung*

a) für amtliche Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen; Beschlüsse sind zugänglich, soweit nicht ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegen stehen;

b) über Positionen in Vertragsverhandlungen.

3 Die Behörde kann den Zugang vor Ablauf der Schutzfrist (Abs. 2) bewilligen, wenn schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen vorliegen oder die Daten für die wissenschaftliche Forschung oder die Gesetzesinterpretation erforderlich sind.*