§ 6 Verantwortlichkeit

1 Für den Datenschutz ist verantwortlich, wer Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt.

2 Verwenden mehrere Stellen Personendaten aus einer gemeinsamen Datensammlung, ist ein Organ zu bezeichnen, welches für den Datenschutz die Hauptverantwortung trägt.