Art. 9

3. Arbeitsweise

1 Die Behörden sind verpflichtet, die Aufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

2 Die Aufsichtsstelle kann ungeachtet allfälliger Geheimhaltungsvorschriften bei Behörden schriftlich und mündlich Auskünfte über das Bearbeiten von Personendaten einholen, Einsicht in Datensammlungen und ihre Unterlagen nehmen und sich das Bearbeiten von Personendaten vorführen lassen.

3 Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, fordert die Aufsichtsstelle die verantwortliche oder deren vorgesetzte Behörde auf, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

4 Wird die Aufforderung nicht befolgt oder abgelehnt, unterbreitet sie die Angelegenheit der Regierung zum Entscheid.