Art. 30a* Kosten
1 Die Aufgabenerfüllung der Fachstelle für Datenschutz ist für die betroffene Person in der Regel unentgeltlich.
2 Die Fachstelle für Datenschutz kann in offensichtlich unbegründeten oder unverhältnismässig häufigen Fällen die Kosten der betroffenen Person überbinden oder nicht tätig werden.