Art. 12
b) Einschränkung der Bekanntgabe
1 Das öffentliche Organ schränkt die Bekanntgabe von Personendaten ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn:
a) besondere Bestimmungen über den Datenschutz es verlangen oder
b) öffentliche oder schutzwürdige private Interessen es verlangen.