Art. 12

b) Einschränkung der Bekanntgabe

1 Das öffentliche Organ schränkt die Bekanntgabe von Personendaten ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn:

a) besondere Bestimmungen über den Datenschutz es verlangen oder

b) öffentliche oder schutzwürdige private Interessen es verlangen.