Art. 3

2. Bekanntgabe in besonderen Fällen

1 Entstehen Anstände zwischen zwei Behörden über die Bekanntgabe von Personendaten, so entscheidet die gemeinsame übergeordnete Instanz.

2 Wer Personendaten im Auftrag einer Behörde bearbeitet, bedarf zur Bekanntgabe von Personendaten an Dritte der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.