§ 15 Rechtsgrundlage

1 Behörden dürfen Personendaten bearbeiten,

a) wenn es in einem Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehen ist;

b) wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen;

c) wenn und soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat oder

d) wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat.

2 Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten,

a) wenn ein Gesetz es ausdrücklich vorsieht;

b) wenn es unentbehrlich ist, um eine in einem Gesetz klar umschriebene Aufgabe zu erfüllen;

c) wenn und soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat oder

d) wenn die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt hat.