Art. 10

4. Verschwiegenheitspflicht

1 Die Aufsichtsstelle ist hinsichtlich der Personendaten zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie die Behörde, welche die Daten bearbeitet.

2 Die Aufsichtsstelle darf unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsvorschriften Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangt, nur soweit bekannt geben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.