§ 28 Berichtigen

1 Die betroffene Person kann von der Behörde verlangen, dass sie unrichtige Daten berichtigt oder ergänzt. Wenn sie ein schützenswertes Interesse daran hat, kann sie überdies verlangen, dass die Behörde den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht.

2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, muss die Behörde bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.