§ 19 Vernichten und Archivieren

1 Die Behörde muss die Personendaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zu Sicherungs- und Beweiszwecken voraussichtlich nicht mehr benötigt, anonymisieren oder vernichten.

2 Vorbehalten ist die Spezialgesetzgebung, namentlich über die Pflicht zur Ablieferung von Dokumenten an ein Archiv.