Art. 2* Geltungsbereich

a) Grundsatz

1 Dieser Erlass regelt die Bearbeitung von Personendaten durch öffentliche Organe.

1 bis) Dem öffentlichen Organ sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben erfüllen.*

2 Er wird nicht angewendet:

a) wenn das öffentliche Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei nicht hoheitlich handelt;

b) auf Personendaten, die von einer im Dienst- oder Auftragsverhältnis mit dem öffentlichen Organ stehenden natürlichen Person zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch bearbeitet werden und anderen Personen weder ausgehändigt werden noch ihnen zugänglich sind;

c)* …

d) auf Personendaten, die das zuständige Archiv von Kanton und Gemeinde dauerhaft aufbewahrt.

3 In hängigen Verfahren der Zivil-, der Straf- und der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege sowie in hängigen Rechtshilfeverfahren richten sich die Rechte und Ansprüche nach dem jeweiligen Verfahrensrecht.*