Art. 10a Datenbearbeitung durch Dritte 16)

1 Das Bearbeiten von Personendaten kann durch Vereinbarung oder Gesetz Dritten übertragen werden, wenn:

a. die Daten nur so bearbeitet werden, wie der Auftraggeber selbst es tun dürfte; und

b. keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet.

2 Der Auftraggeber muss sich insbesondere vergewissern, dass der Dritte die Daten­sicherheit gewährleistet.

3 Dritte können dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Auftrag­geber.

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16) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).