Art. 16

c) Bekanntgabe ins Ausland

1 Die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz.

2 Das öffentliche Organ informiert vor der Bekanntgabe die zuständige Fachstelle für Datenschutz über die von der Bundesgesetzgebung geforderten Garantien, wenn der Staat nicht auf der von der oder vom eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten veröffentlichten Liste der Staaten mit angemessener Datenschutzgesetzgebung aufgeführt ist.

3 Die kantonale Fachstelle für Datenschutz beschafft bei der oder beim eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten Informationen über den Datenschutz im Ausland. Sie stellt die Informationen zur Verfügung:

a) den öffentlichen Organen in ihrem Zuständigkeitsbereich;

b) den Fachstellen der Gemeinden zur Weiterleitung an die öffentlichen Organe in deren Zuständigkeitsbereich.