§ 23 Gemeinsame Bestimmung
1 Das Bekanntgeben von Personendaten wird verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegen stehen.
1 Das Bekanntgeben von Personendaten wird verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegen stehen.