§ 31* Beauftragte oder Beauftragter für Information und Datenschutz

1 Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates auf die Dauer von vier Jahren eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Information und Datenschutz. Die Wiederwahl ist zulässig.

2 Der Regierungsrat kann das Dienstverhältnis der Beauftragten oder des Beauftragten aus wichtigen Gründen nach § 28 des Gesetzes über das Staatspersonal[2] auflösen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach dem Gesetz über das Staatspersonal vom 27. September 1992[3], dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom 25. Oktober 2004[4] und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[5].

3 Der Regierungsrat legt die Besoldung der oder des Beauftragten fest.

4 Der oder die Beauftragte erfüllt die Aufgaben fachlich selbständig und unabhängig; er oder sie ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert.

5 Der oder die Beauftragte verfügt über ein eigenes Budget. Im Rahmen des Budgets ist er oder sie zuständig für die Anstellung, die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses mit seinen oder ihren Angestellten. Auf das Personal der oder des Beauftragten findet im Übrigen das Gesetz über Staatspersonal vom 27. September 1992[6] und der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom 25. Oktober 2004[7] Anwendung.

6 Die Gemeinden können eigene Beauftragte für Information und Datenschutz wählen; diese haben die Aufgaben und Kompetenzen nach diesem Gesetz und unterstehen der Oberaufsicht des oder der kantonalen Beauftragten.