Art. 41 bis Art. 47
Art. 41
Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 43
Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 44
Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 47
Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.