§ 12 Bearbeitung durch Dritte

1 Werden Personendaten durch Dritte bearbeitet, ist der Datenschutz im Sinne dieses Gesetzes vom verantwortlichen Organ durch Vertrag oder Verfügung sicherzustellen.

2 Ohne ausdrückliche Ermächtigung darf der Dritte Personendaten nur für das verantwortliche Organ verwenden und nur diesem bekanntgeben.