§ 23a * Sperrung
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom verantwortlichen Organ verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt.
2 Die Sperrung darf durchbrochen werden, wenn
1. ein Gesetz die Bekanntgabe vorschreibt oder
2. durch die Sperrung die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des verantwortlichen Organs verunmöglicht wird.