Art. 72 Übergangsbestimmung betreffend die Wahl und die Beendigung der Amtsdauer der oder des Beauftragten

Die Wahl der oder des Beauftragten sowie die Beendigung ihrer oder seiner Amtsdauer unterstehen bis zum Ende der Legislaturperiode, in der dieses Gesetz in Kraft tritt, dem bisherigen Recht.