Art. 29 Abklärungen und Empfehlungen im Privatrechtsbereich

1 Der Beauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab, wenn:

a. Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler);

b. 58) Datensammlungen registriert werden müssen (Art. 11a);

c. 59) eine Informationspflicht nach Artikel 6 Absatz 3 besteht.

2 Er kann dabei Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbei­tungen vorführen lassen. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 16 des Ver­waltungsverfahrensgesetzes 60) gilt sinngemäss.

3 Der Beauftragte kann aufgrund seiner Abklärungen empfehlen, das Be­arbeiten zu ändern oder zu unterlassen.

4 Wird eine solche Empfehlung des Beauftragten nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen. Er ist berechtigt, gegen diesen Entscheid Beschwerde zu führen. 61)

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58) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
59) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
60) SR 172.021
61) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).