Art. 21 Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv 39)
1 In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 40) bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen.
2 Die Bundesorgane vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, ausser wenn diese:
a. anonymisiert sind;
b. 41) zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden müssen.
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