§ 15 Zentrale Register
1 Der Kanton führt ein zentrales Register seiner Datensammlungen.
2 Gemeinden und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften führen ein eigenes zentrales Register.
1 Der Kanton führt ein zentrales Register seiner Datensammlungen.
2 Gemeinden und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften führen ein eigenes zentrales Register.