§ 16 Vernichtung, Archivierung
1 Das verantwortliche Organ legt für jede Datensammlung fest, wann Personendaten zu vernichten sind.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung[1]. *
1 Das verantwortliche Organ legt für jede Datensammlung fest, wann Personendaten zu vernichten sind.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung[1]. *