Art. 34 Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten
1 Mit Busse werden private Personen auf Antrag bestraft: 74)
a. die ihre Pflichten nach den Artikeln 8–10 und 14 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen;
b. die es vorsätzlich unterlassen:
1. die betroffene Person nach Artikel 14 Absatz 1 zu informieren, oder
2. ihr die Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 zu liefern. 75)
2 Mit Busse werden private Personen bestraft, die vorsätzlich: 76)
a .77) die Information nach Artikel 6 Absatz 3 oder die Meldung nach Artikel 11a unterlassen oder dabei vorsätzlich falsche Angaben machen;
b. dem Beauftragten bei der Abklärung eines Sachverhaltes (Art. 29) falsche Auskünfte erteilen oder die Mitwirkung verweigern.
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