Art. 34 Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten

1 Mit Busse werden private Personen auf Antrag bestraft: 74)

a. die ihre Pflichten nach den Artikeln 8–10 und 14 verletzen, indem sie vorsätz­lich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen;

b. die es vorsätzlich unterlassen:

1. die betroffene Person nach Artikel 14 Absatz 1 zu informieren, oder

2. ihr die Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 zu liefern. 75)

2 Mit Busse werden private Personen bestraft, die vorsätzlich: 76)

a .77) die Information nach Artikel 6 Absatz 3 oder die Meldung nach Artikel 11a unterlassen oder dabei vorsätzlich falsche Angaben machen;

b. dem Beauftragten bei der Abklärung eines Sachverhaltes (Art. 29) falsche Auskünfte erteilen oder die Mitwirkung verweigern.

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74) Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
75) Fassung gemäss Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmen­beschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).
76) Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
77) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).