Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz dient dem Schutz von Personen vor widerrechtlichem Bearbeiten von Personendaten durch Behörden.

2 Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten:

a) * Behörden und Amtsstellen des Kantons, der Regionen, Gemeinden und Gemeindeverbindungen;

b) * öffentlich-rechtliche Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des Kantons, der Regionen und Gemeinden;

c) Private, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind.

3 … *

4 Die Ausschlussgründe des Bundesgesetzes über den Datenschutz gelten sinngemäss.

5 Zudem ist das Gesetz nicht anwendbar für:

a) Behörden, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln;

b) Personendaten, die in einem öffentlichen Archiv archiviert sind.