Art. 3a * Besondere Form der Bearbeitung von Personendaten
1. Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums
1 Der öffentliche und öffentlich zugängliche Raum kann mit Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten zur Personenidentifikation überwacht werden, sofern:
a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung konkret gefährdet ist;
b) dies zum Schutz von öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder deren Benutzerinnen und Benutzern erforderlich ist.
2 Bei der Bearbeitung von Personendaten sind die allgemeinen Grundsätze zu respektieren. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass:
a) auf die Überwachungsgeräte in geeigneter Weise hingewiesen wird;
b) Bereiche, die der Ausübung von Tätigkeiten dienen, die unter das Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 171 der Strafprozessordnung fallen, von der Überwachung ausgenommen sind;
c) aufgezeichnete Personendaten innert 90 Tagen gelöscht werden, soweit sie nicht in einem Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr benötigt werden.