Art. 19 Bekanntgabe von Personendaten

1 Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekannt geben, wenn dafür eine Rechts­grundlage im Sinne von Artikel 17 besteht oder wenn: 31)

a. die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind;

b. 32) die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat;

c. 33) die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt hat; oder

d. der Empfänger glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder die Bekanntgabe sperrt, um ihm die Durchsetzung von Rechts­ansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu ver­wehren; der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stel­lungnahme zu geben.

1bis Bundesorgane dürfen im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlich­keit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 34) auch Personendaten bekannt geben, wenn:

a. die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentli­cher Aufgaben stehen; und

b. an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. 35)

2 Bundesorgane dürfen auf Anfrage Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person auch bekannt geben, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.

3 Bundesorgane dürfen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich ma­chen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht. 36)

3bis Bundesorgane dürfen Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste jedermann zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie gestützt auf Absatz 1bis Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Besteht das öffentliche Inte­resse an der Zugänglichmachung nicht mehr, so sind die betreffenden Daten wieder aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst zu entfernen. 37)

4 Das Bundesorgan lehnt die Bekanntgabe ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn:

a. wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interes­sen einer betroffenen Person es verlangen oder

b. gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschrif­ten es verlangen.

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31) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
32) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
33) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
34) SR 152.3
35) Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2319; BBl 2003 1963).
36) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
37) Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2319; BBl 2003 1963).