§ 20a * Unentgeltlichkeit

1 Die Einsichtnahme und allfällige Auskunftserteilungen sind grundsätzlich unentgeltlich.

2 Verursacht die Gewährung der Einsicht oder die Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand, können hierfür Kosten auferlegt werden.