Art. 30 Aufgaben

1 Die Fachstelle für Datenschutz:

a)* überprüft auf Anzeige, von sich aus oder nach dem von ihr aufgestellten Prüfprogramm die Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz. Der anzeigenden Person ist die Art der Erledigung innert drei Monaten mitzuteilen;

b) berät öffentliche Organe und betroffene Personen in Fragen des Datenschutzes;

c) kann der Regierung, in Gemeinden dem Rat, den Erlass von Weisungen über technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes beantragen;

d) nimmt Stellung zum Entwurf von Erlassen, die:

1. Bestimmungen über den Datenschutz enthalten;

2. datenschutzerhebliche Sachverhalte regeln;

e)* wirkt in Projekten mit, die den Datenschutz betreffen oder Bezüge zum Datenschutz aufweisen;

f)* sensibilisiert die öffentlichen Organe für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten und die Öffentlichkeit für die Anliegen des Datenschutzes;

g)* arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Organen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslands, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusammen.

1bis) Von der Aufsicht der Fachstelle für Datenschutz nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung sind ausgenommen:*

a) Kantonsrat und Regierung, Gemeindeparlament und Rat sowie Gerichte, soweit diese richterlich handeln;

b) Datenbearbeitungen in hängigen Verfahren der Zivil-, der Straf- und der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege sowie in hängigen Rechtshilfeverfahren.

2 Die kantonale Fachstelle für Datenschutz berät die Gemeindefachstellen für Datenschutz.

3 Sie nimmt vor Erteilung der Bewilligung nach Art. 16a dieses Erlasses Stellung zur beabsichtigten automatisierten Bearbeitung von Personendaten im Pilotversuch.*