Art. 18a Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten 29)

1 Bundesorgane sind verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.

2 Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen:

a. der Inhaber der Datensammlung;

b. der Zweck des Bearbeitens;

c. die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist;

d. das Auskunftsrecht nach Artikel 8;

e. die Folgen einer Weigerung der betroffenen Person, die verlangten Personendaten anzugeben.

3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so hat deren Information spätestens bei der Speicherung der Daten oder, wenn die Daten nicht gespei­chert werden, mit ihrer ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen.

4 Die Informationspflicht der Bundesorgane entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde oder, in Fällen nach Absatz 3, wenn:

a. die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist; oder

b. die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

5 Wenn die Informationspflicht die Wettbewerbsfähigkeit eines Bundesorganes beeinträchtigen würde, so kann sie der Bundesrat auf die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen beschränken.

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29) Eingefügt durch Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).