Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Per­sonen durch:

a. private Personen;

b. Bundesorgane.

2 Es ist nicht anwendbar auf:

a. Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt;

b. Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kom­missionen;

c. hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechts­hilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erst­in­stanzlicher Verwaltungsverfahren;

d. öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs;

e. Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet.