§ 22 Berichtigung

1 Wer ein eigenes Interesse dartut, kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden.

2 Bestreitet das verantwortliche Organ die Unrichtigkeit, obliegt ihm der Beweis für die Richtigkeit der Personendaten, sofern der Gegenbeweis dem Gesuchsteller nicht ohne weiteres zumutbar ist.

3 Kann aufgrund der Natur der Daten weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, insbesondere bei Werturteilen, kann die betroffene Person die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen. *