Art. 36 Berichterstattung

1 Die Fachstelle für Datenschutz erstattet der Regierung, in Gemeinden dem Rat oder bei der gemeinsam eingesetzten Gemeindefachstelle den beteiligten Räten, jährlich Bericht über:

a) die Anwendung des Datenschutzrechts und die Einhaltung des Datenschutzes;

b) Umfang und Schwerpunkte der Prüftätigkeit;

c) Feststellungen und deren Beurteilung.

2 Die kantonale Fachstelle für Datenschutz berichtet dem Kantonsrat jährlich über ihre Tätigkeit. Der Kantonsrat nimmt vom Bericht Kenntnis.