Art. 26 Wahl und Stellung 47)

1 Der Beauftragte wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl ist durch die Bundesversammlung zu genehmigen.

2 Das Arbeitsverhältnis des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 48).

3 Der Beauftragte übt seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behörde oder eines Dritten einzuholen oder entgegenzunehmen. 49) Er ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.

4 Er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget. Er stellt sein Personal an.

5 Der Beauftragte untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000. ______________________________________________________________________________________________________________

47) Fassung gemäss Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmen­beschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).
48) SR 172.220.1
49) Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da­ten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).